Vereinssatzung
Präambel
Daten spielen in vielen Bereichen schon lange eine wichtige Rolle. In den letzten 20 Jahren hat sich aber die Menge der verfügbaren Daten außerordentlich stark erhöht, wächst weiter rapide an und ermöglicht neue, innovative Anwendungen und Geschäftsmodelle. Die verschiedenen Methoden und Ansätze, das über die Daten erschließbare Wissen explizit zu machen und zu nutzen, werden heute unter Data Science zusammengefasst.
Der „German Data Science Society (GDS) e.V." wendet sich - neben der Einbeziehung von Hochschul- und Universitätsaktivitäten - vor allem an Data-Science-Anwender 1.
Insbesondere geht es um die sukzessive Umsetzung von vier Themen:
- strukturierte, berufsnahe und permanente Weiterbildung („aus der Praxis, für die Praxis")
- die selbständige Organisation und Durchführung von Veranstaltungen resp. die substantielle Beteiligung daran; dabei kann es sich um übergreifende oder um spezielle Veranstaltungen handeln
- Informationsveranstaltungen über neue gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Arbeit von Data Scientists wesentlich betreffen
- Aufbau einer Organisation in Deutschland, die vor allem die Kommunikation von Data Scientists unterstützt und effizientes Networking ermöglicht, z.B. über „Data Science vor Ort"-Veranstaltungen
Ein wesentliches Element des GDS e.V. ist der „Beirat", in dem namhafte Unternehmen, für die „Data Science" von substantieller Bedeutung ist, mitarbeiten und unterstützen, Meinungen und Expertise einbringen und dem GDS e.V. einen spezifischen „Anwendungs-Drive" vermitteln.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „German Data Science Society (GDS) e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Ausbildung und Weiterbildung im Fachgebiet Data Science durch alle geeigneten Maßnahmen.
Dies wird insbesondere durch folgende, sich auch explizit an Nichtmitglieder richtende Aktivitäten und Maßnahmen erzielt:
- Durchführung von Vereinstreffen und ähnlichen Aktionen, wie z.B. „Data Science vor Ort“
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Fachgebiet Data Science durch Einladung von Vortragenden und Teilnehmern
- Finanzielle Unterstützung der Forschung in Data Science, zum Beispiel durch Unterstützung von Doktoranden und Habilitanden
- Förderung junger Wissenschaftler in Data Science durch die Verleihung von Anerkennungspreisen für besondere wissenschaftliche Leistungen; hierzu können auch geeignete Abschlussarbeiten zählen
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Fachgebiet Data Science verbunden fühlt.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personen- und Unternehmensvereinigungen sowie Behörden werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Zur Aufnahme ist ein Antrag eines Vertreters des fördernden Mitglieds notwendig, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Den fördernden Mitgliedern steht das Recht zu, im Beirat des Vereins mitzuwirken.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit verliehen.
Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der sachgemäß differenziert sein kann. Dieser wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod (bei fördernden Mitgliedern durch Auflösung)
- freiwilligem Austritt
- Ausschluss
Ein freiwilliger Austritt ist schriftlich zu erklären und nur möglich zum Ende eines Beitragsjahres.
Über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle eines groben Verstoßes gegen die Interessen der Gesellschaft oder der Missachtung der Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft entscheidet der Vorstand.
Im Falle eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder gegen den Ausschluss obliegt die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und höchstens drei weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, Vorstände werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Der Gründungsvorstand ist bis zur übernächsten regulären, jährlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Leitung und Überwachung der Geschäfte
- die Entscheidung über Mitgliedschaft
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen samt Erstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
- die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplans und die Erstellung eines Jahresberichtes sowie die finanzielle Buchführung
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
§6 Beirat
Der raschen Weiterentwicklung von Data Science entsprechend wird schon mit der Gründung des Vereins ein Beirat eingerichtet, der die Aufgabe hat, den Vorstand beratend zu unterstützen. Die weiteren Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit und nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Beiräte sind für die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt. Wiederholung ist zulässig.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich spätestens bis zum 1. Dezember zusammen.
Die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann durch den Vorstand erfolgen oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt werden. Diesem Verlangen ist innerhalb von 2 Monaten nachzukommen.
Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied - für jede Mitgliederversammlung gesondert - bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann höchstens zwei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Beschluss des Haushaltsplanes
- Planung und Diskussion von speziellen Aktivitäten
- endgültige Entscheidung in Fällen des Einspruches gegen Verweigerung oder Aberkennung der Mitgliedschaft
- Bestellung von Kommissionen und Arbeitskreisen für besondere Aufgaben
- Beschluss von Satzungsänderungen
- Beschluss der Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zu den Punkten a) - g) mit einfacher Mehrheit. Auf geplante Satzungsänderungen ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern findet zu einer Satzungsänderung eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern statt. Sie ist angenommen, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen sich dafür aussprechen. Für Beschlüsse zum Punkt i) liegt Beschlussfähigkeit nur vor, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder durch Stimmrechtsübertragung vertreten sind; sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Gesamtzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.
In Einzelfällen kann der Vorstand ersatzweise schriftliche Abstimmungen anordnen. Die vorstehenden Bestimmungen über Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheiten gelten entsprechend.
Alle Mitglieder haben das Recht, bis zum Beginn einer Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
§8 Verwendung von Einnahmen und Vermögen des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinerlei eigenen Gewinn. Er kann Spenden erhalten bzw. sammeln.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsarbeit wird ehrenamtlich geleistet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§9 Satzungsänderungen
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§10 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der erste und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Tag der Errichtung: 14.12.2018
Zuletzt geändert mit Beschluss vom 18.01.2022
- Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet